Fachbereichsordnung

A FB- VERSAMMLUNG

I. Begriff

§ 10 Abs. 8 der DRS Satzung lautet:

Die Fachbereiche können Fachbereichs-Versammlungen einberufen. Geschieht dies, so sind folgende Punkte zu beachten:

a.  Für die Einberufung der Fachbereichs-Versammlungen gelten die Bestimmungen des § 7, Ziffer 5 bis 10 dieser Satzung entsprechend.

b.  Die Fachbereichsversammlungen sind jährlich abzuhalten.

c.  Die Fachbereichs-Versammlung ist berechtigt, die Zusammensetzung ihres Fachbereichs-Vorstandes zu bestimmen. Fachbereichs-Vorstandswahlen sind mindestens in jedem zweiten Jahr abzuhalten.

d.  Die Fachbereichs-Versammlung ist berechtigt, die Zusammensetzung ihres Fachbereichs-Vorstandes zu bestimmen. Fachbereichs-Vorstandswahlen sind mindestens in jedem zweiten Jahr abzuhalten.

e.  Der Fachbereich gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Vorstand des DRS zu bestätigen ist.

f.   Die Bildung von Ausschüssen ist gestattet und selbstständig zu bestimmen. Die gebildeten Ausschüsse können nur für den Wahlzeitraum berufen werden.

g.  Beschlüsse der FB-Versammlungen sind für den jeweiligen Fachbereich bindend, sofern sie nicht gegen Satzung und Ordnungen des DRS sowie geltendes Recht verstoßen.

h.  Rechtsverbindliche Vertragsverhandlungen sind nicht gestattet.

II. Zusammensetzung

1.  Jedes Mitglied im DRS, der WCMX betreibt, kann an der Versammlung stimmberechtigt teilnehmen.

2.  Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

3.  Die Fachbereichsversammlung setzt sich aus den Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und dem FB- Leitung zusammen.

III. Aufgaben

1.  Die Aufgaben des Fachbereichs richten sich in Anlehnung an § 10 Abs. 5 der Satzung des DRS, der lautet:

Der Verband gliedert sich in Fachbereiche, die die unterschiedlichen Belange der Rollstuhlsportarten nach Maßgabe dieser Satzung wahrnehmen. Die Fachbereiche organisieren und verwalten den Sportbetrieb jeweils in eigener Verantwortung. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben für die jeweilige Sportart:

a.  Planung und Durchführung des Behindertensports,

hauptsächlich für RollstuhlnutzerInnen,

b.  Planung und Durchführung von Lehrgängen,

c.  Erstellung von Richtlinien für Wettkämpfe und Lehrgänge,

d.  Planung und Durchführung von Wettkampfveranstaltungen,

e.  Organisation der Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen,

f.   Festsetzung von Meldegeldern, Bußgeldern und Gebühren.

IV. Einberufung der Fachbereichsversammlung

1. Eine Fachbereichsversammlung ist jährlich mindestens einmal von seinem Fachbereichsvorsitzenden einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 7, Ziffer 5 — 10 der Satzung des DRS entsprechend.

2. Einzuladen sind alle Mitgliedsvereine, das heißt alle Vereine, die regelmäßig WCMX anbieten, sowie aktive WCMX-Athleten mit DRS- Mitgliedschaft in allen Leistungsklassen sowie der Sportwart des DRS.

3. Die Einladung erfolgt schriftliche per E-Mail oder postalisch, sowie einer Ankündigung in den Medien des DRS.

4. Auf Antrag von 10 Mitgliedern des Fachbereiches (mind. 1 Drittel) ist die Fachbereichsversammlung zu weiteren Sitzungen einzuberufen.

Der Antrag auf Einberufung ist nebst Begründung an die Fachbereichsleitung zu richten.

V. Abstimmungen

1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

VI. Wahlen

1.  Wahlen werden offen oder auf Antrag schriftlich und geheim vorgenommen.

2. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das sowohl dem Referatsleiter Sport des DRS als auch den Vereinen und Aktiven des Fachbereichs alsbald in Kopie zu geben ist.

VII. Versammlungsleitung

1. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

B FB-Leitung

VIII. Zusammensetzung

  1. Die Fachbereichsleitung besteht aus dem Fachbereichsleiter, seinem Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Jugendvertreter und ggf. den Vorsitzenden der Ausschüsse.
    1. Scheidet der Fachbereichsleiter während der Wahlperiode der Fachbereichsleitung aus, so tritt sein Stellvertreter bis zur Neuwahl an seine Stelle.
    1. Scheidet ein anderes Mitglied der Fachbereichsleitung während einer Wahlperiode aus, berufen die verbleibenden Mitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Trifft die Fachbereichsleitung keine Entscheidung oder ist besondere Eile geboten, so kann der Fachbereichsleiter einen kommissarischen Nachfolger bestimmen, oder diesen Bereich kommissarisch verwalten.
    1. Kann eine Funktion, außer die des Fachbereichsleiters, nicht besetzt werden, so übernehmen die übrigen Fachbereichsleitungsmitglieder dessen Aufgaben.
    1. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung sind bei der Fachbereichsversammlung anwesend, und haben je ein Stimmrecht, wenn Sie gleichzeitig Mitglied des DRS oder eines seiner Mitgliedsvereine sind.

IX. Aufgaben der Fachbereichsleitung

Die Fachbereichsleitung nimmt die in § 10 Abs. 5 der Satzung genannten Aufgaben wahr, soweit die Fachbereichsversammlung sich diese nicht vorbehalten hat.

X. Ausschüsse

  1. Die Ausschüsse der Fachbereichsleitung werden bei jeder Fachbereichsversammlung neu benannt.
  2. Die Ausschussleitenden werden von der Fachbereichsversammlung als Mitglieder der Leitung gewählt.
  3. Den jeweiligen Ausschüssen werden Aufgaben von der Fachbereichsversammlung übertragen.
  4. Der Fachbereichsleitende und die Leitung der Ausschüsse können bei Bedarf weitere Mitarbeiter oder Kommissionen heranziehen und Aufgaben an diese delegieren. Diese können zu den Fachbereichssitzungen beratend hinzugezogen werden.

XI. Erfüllung der Aufgaben, Rechenschaft

  1. Jedes Mitglied der Fachbereichsleitung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seines Bereiches dem Fachbereichsleiter gegenüber verantwortlich.
  2. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung und die Leitung sind der Fachbereichsversammlung Rechenschaft schuldig.
  3. Die Fachbereichsleitung koordiniert und leitet die gesamte Arbeit des Fachbereichsvorstandes. Er lädt zu Sitzungen der Fachbereichsleitung ein und leitet diese, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter oder ein von der Fachbereichsleitung zu bestimmendes Mitglied.
  4. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung legen auf den Leitungssitzungen Rechenschaft über ihre geleistete Arbeit ab.

XII. Sitzung

  1. Sitzungen der Leitung finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich.
  2. Jedes Mitglied der Leitung ist berechtigt die Einberufung der Fachbereichsleitung in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiters zu verlangen.
  3. Zu den Leitungssitzungen lädt der Fachbereichsleiter unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher ein. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.
  4. Jedes Leitungsmitglied ist berechtigt die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bis zum Beginn der Sitzung zu beantragen. Danach können nur Eilanträge auf Änderung oder Ergänzung gestellt werden, die der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.

XIII. Abstimmung

  1. Die Fachbereichsleitung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Fachbereichsleitung trifft seine Schlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  3. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das Referatsleiter Sport des DRS ohne Verzug in Kopie zu übersenden ist.

C Schlussbestimmung

XIV. Inkrafttreten

Die vorstehende Geschäftsordnung des Fachbereichs Actionsport wurde am 02.09.2017 von der Fachbereichsversammlung beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.

XV. Änderungen

Änderungen der Fachbereichsordnung können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachbereichsversammlung vorgenommen werden.

Diese Ordnung ist nach Inkrafttreten, sowie nach jeder Änderung dem DRS Vorstand sowie dem Rechtsausschusses des DRS vorzulegen. Den Vorgaben des Rechtsausschusses ist Folge zu leisten